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Krankenkassenzuschüsse für Brustprothetik

Was können die Gesetzlichen Krankenkassen erstatten?

 

In Deutschland können als Anhaltspunkte folgende Leistungen gelten:

Unmittelbar in der Klinik nach der Operation (bei Brustamputation oder bei Brusterhaltender Therapie - BET):
  • 1 Erstversorgungsprothese (Stoffprothese mit Wattefüllung)
  • Zuschuss zu 1 Erstversorgungs-BH bzw. bei BET 1 Kompressions-BH
Erstausstattung nach Verlassen der Klinik und nach Verheilen der Operationsnarbe
  • 1 Silikon-Vollprothese (nach Brustamputation) oder ein Silikon-Ausgleichsteil nach BET
  • Zuschuss zu 2 Spezial-Büstenhaltern als Prothesenhalterung bzw. zum Einlegen des Ausgleichteils
  • Zuschuss zu 1 Spezial-Badeanzug mit Taschen
Regelmäßig,
  • Jährlich Zuschuss zu 2 prothesengerechten Spezialbüstenhalter
  • Alle zwei Jahre 1 neue Brustprothese Silikon-Vollprothese (nach Brustamputation) oder 1 Silikon-Ausgleichsteil nach BET
  • Alle 2-3 Jahre Zuschuss zu 1 Spezial-Badeanzug
Bitte beachten Sie:
  • Es handelt sich hierbei um gesetzliche Ansprüche (Sozialgesetzbuch V).
  • Sie benötigen für die oben genannten Leistungen ein Rezept von Ihrem behandelnden Arzt.
  • Die Kostenerstattung ist bei jeder Krankenkasse anders und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
  • Bitte informieren Sie sich hierzu genau bei Ihrer Krankenkasse!
  • Für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben übernimmt GMV medishop keine Gewähr!

Als Versicherte bei einer Privaten Krankenversicherung setzen Sie sich bitte hinsichtlich der Kostenerstattung dieser Hilfsmitteln vorher mit Ihrer Versicherung in Verbindung.